Steuererleichterungen
Baudenkmale
Baudenkmale verkörpern ein kulturelles Erbe von unersetzlichem Wert und unterliegen damit einem besonderen Schutz. In Gesellschaft und Politik herrscht Konsens darüber, dass sie erhalten und gepflegt werden sollen. Die Regeln dafür sind Ländersache und in den Denkmalschutzgesetzen der Länder niedergeschrieben. Die Eigentümer:innen sind u.a. dazu verpflichtet ihr Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Aber die Erhaltung ist häufig für die Eigentümer:innen mit einem erhöhten finanziellen Engagement verbunden. Daher bestehen verschiedene Steuererleichterungen, insbesondere bei der Einkommensteuer.
Den Denkmalstatus eines Gebäudes legt in Niedersachsen das Landesamt für Denkmalpflege in Hannover fest. So gibt es beispielsweise Immobilien, die selbst ein Einzeldenkmal darstellen, andere sind Teil eines geschützten Ensembles. Es ist möglich, Denkmale in bestimmten Grenzen zu verändern, z.B. um energetische Verbesserungen zu erreichen oder barrierefreie Bereiche zu schaffen. Es muss aber in jedem einzelnen Fall zuerst entschieden werden, ob geplante Veränderungen dem Gebäude schaden oder nicht (Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde).
In Südniedersachsen haben die Städte Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden und Northeim eine Untere Denkmalschutzbehörde in den Stadtverwaltungen. Ansprechpersonen finden Sie hier. Alle anderen schützenswerten Gebäude werden von den Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise Göttingen (inklusive Altkreis Osterode) und Northeim verwaltet. Damit stehen den Eigentümer:innen Ansprechpersonen vor Ort zur Verfügung. Wollen Eigentümer:innen Sanierungskosten steuerrechtlich geltend machen, müssen sie vor Beginn der Arbeiten mit den Unteren Denkmalschutzbehörden Kontakt aufnehmen.
Erhöhte Abschreibungen bei der Einkommenssteuer (EStG):
Ausgaben, die zur Sanierung und Erhaltung von Denkmalen oder Gebäuden im Sanierungsgebiet notwendig sind, können unter bestimmten Bedingungen zu erhöhten Abschreibungen oder Sonderausgabenabzug führen (§§ 7h, 7i, 10f, 10g des EStG).
Unterschieden wird beispielsweise, ob das Denkmal vermietet ist, zu gewerblichen Zwecken (§ 7i und § 11b) oder zu eignen Wohnzwecken (§ 10f) genutzt wird.
Sowohl für denkmalgeschützte Gebäude, wie auch für Gebäude im Sanierungsgebiet ist zum Nachweis für die Finanzbehörde eine Bescheinigung der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Sie bestätigt neben dem baukulturellen Status auch die Abstimmung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Weitere Informationen zur Einkommenssteuer
§ 7h EStG
Erhöhte Absetzung von Herstellungskosten an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen:
Bis zu 9 Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den 7 folgenden Jahren. Danach 4 Jahre 7 Prozent.§ 7i EStG
Erhöhte Absetzung von Herstellungskosten an Baudenkmälern: bis zu 9 Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den 7 folgenden Jahren. Danach 4 Jahre 7 Prozent.§ 10f EStG
Sonderausgabenabzug für Aufwendungen und Baumaßnahmen an Baudenkmälern und Gebäuden in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten: Herstellungsmaßnahmen (Abs. 1) und Erhaltungsmaßnahmen (Abs. 2) bis zu 9 Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren. Besondere Voraussetzung: am eigenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude, Besonderheit: Objektbeschränkung (§ 10f Abs. 3). Sie bedeutet, dass die Vergünstigung von jedem Steuerpflichtigen nur für ein Objekt in seinem Leben in Anspruch genommen werden kann.§ 10g EStG
Sonderausgabenabzug für schutzwürdige Kulturgüter einschließlich geschützter gärtnerischer, baulicher und sonstiger Anlagen, beweglicher Denkmäler, Kunstgegenständen, Bodendenkmälern, Archiven und Sammlungen. Herstellungs und Erhaltungsmaßnahmen bis zu 9 Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den 9 folgenden Jahren.Voraussetzungen:
- keine Nutzung zur Erzielung von Einnahmen,
- Zugänglichkeit für wissenschaftliche Forschung oder Öffentlichkeit
§ 11a EStG
Verteilung von Erhaltungsaufwand an Gebäuden in städtebaulichen Sanierungs und Entwicklungsgebieten auf 2-5 Jahre. Voraussetzungen wie bei § 7h (korrespondierend zu § 10f Abs. 2 für wirtschaftlich genutzte Gebäude).§ 11b EStG
Verteilung von Erhaltungsaufwand an Baudenkmälern auf 2-5 Jahre. Voraussetzungen wie bei § 7i (korrespondierend zu § 10f Abs. 2 für wirtschaftlich genutzte Gebäude).§ 4 Abs. 8 EStG
Verteilung von Erhaltungsaufwand an Gebäuden im Betriebsvermögen auf 2-5 Jahre (wie §§ 11a und 11b).
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer (ErbStG)
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des ErbStG bleibt denkmalgeschützter Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent oder sogar 100 Prozent von der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer befreit. Dafür kann eine gutachterliche Bewertung nötig sein oder ein Nachweis, dass die regelmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Einheitsbewertung (BewG) und Grundsteuer (GrStG)
Der steuerliche Einheitswert ist die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Bei der Ermittlung des Einheitswertes werden Wertminderungen, die durch eine eingeschränkte wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Denkmals entstehen, mit einem Abschlag (in der Regel 5 Prozent, in Ausnahmen 10 Prozent) berücksichtigt.
Sind die Kosten, die zur Erhaltung des Gebäudes aufgewendet werden, regelmäßig (mind. 3 Jahre) höher als die Einnahmen, kann das zu einer Vergünstigung bei der Grundsteuer führen.
Umsatzsteuer (UStG)
§ 4 Nr. 20 a des UStG legt die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus Eintrittsgeldern für Denkmale der Bau- und Gartenbaukunst fest. Dies gilt für öffentliche und private Träger der Denkmale. Im Einzelfall ist abzuwägen, ob die Umsatzsteuerbefreiung der Befreiung von Vorsteuern, die durch Dienstleistungen entstehen, vorzuziehen sind.
Ausführliche Informationen zum Thema gibt die Broschüre „Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“ des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. Hier geht es zum Download der Broschüre.
Neben Steuererleichterungen gibt es für verschiedene Sanierungsarbeiten u.U. weitere finanzielle Erleichterungen:
- Städtebaufördermittel, wenn das Gebäude im Sanierungsgebiet liegt
- Kredite und Zuschüsse für die energetische Sanierung. Dazu mehr hier.